Vorschläge zur Wahl von Schöffinnen und Schöffen sowie zur Wahl
von Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die
Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht werden in
unserer Gemeinde insgesamt 8 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Bad
Schwalbach und Landgericht Wiesbaden als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in
Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretung und der Jugendhilfeausschuss des
Rheingau-Taunus-Kreises schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw.
Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim
Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in
der Gemeinde wohnen und am 1.1.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden.
Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein
Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme
von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für
die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer,
Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt
werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen,
d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von
ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter
müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes
Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten
Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein
Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem
Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die
Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen
in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen
verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch
geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche
Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht
erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren
kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von
Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit
sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht
Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt
werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen
Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung
ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern
gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit
in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt
werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die
Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige
Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder
Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen
Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein,
und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen
steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken,
auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung
argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit
abverlangt.
Interessenten bewerben sich
für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene)
und für das Amt eines Jugendschöffen bis zum 20. März 2018
beim Bürgerbüro der Gemeinde Hohenstein, (Tel.: 06120/2926). Ein Formular und weitere
Informationen können von der Internetseite www.schoeffenwahl.de
heruntergeladen werden.
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