Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hohenstein

Jagdgenossenschaft Steckenroth

Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Steckenroth haben in der Jagdgenossenschaftsversammlung am 12. Dezember 2024 beschlossen, den Ertrag aus der Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdgenossenschaftsbezirks für das Jagdjahr 2023/24 zur Auszahlung zu bringen.

Die Auszahlung der Jagdpachtanteile an die Jagdgenossen und die Offenlegung des Protokolls der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgt am 22. und 23. Januar 2025 von 18.00 bis 20.00 Uhr im Haus des Dorfes (rote Tür unterer Eingang) durch Kassenführer Klaus Beisiegel.

Die Abholung des Jagdpachtanteils für Dritte kann nur mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Veränderungen der Eigentums- / Besitzverhältnisse sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Beträge die nicht binnen einem Monat abgeholt oder schriftlich geltend gemacht werden, unwiderruflich der Jagdgenossenschaft Steckenroth verfallen.

65329 Hohenstein-Steckenroth, 13. Dezember 2024

gez. Raimund Guckes

Vorsitzender des Vorstandes der Jagdgenossenschaft


Hebesatzsatzung

der Gemeinde Hohenstein

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) hat die Gemeindevertretung Hohenstein am 09.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 275 %
  2. für die Grundstücke (Grundsteuer B): 526 %
  3. für die Gewerbesteuer: 380 %.

 

§ 2 Gültigkeit

Die Hebesätze nach § 1 gelten für das Haushaltsjahr 2025.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenstein, 12.12.2024

Daniel Bauer, Bürgermeister

 


Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Hohenstein

 Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung Hohenstein am 09.12.2024 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 7 (1) und (5) ändern sich wie folgt:

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck im Wiesbadener Kurier öffentlich bekannt gemacht.  Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem der Wiesbadener Kurier den bekannt zu machenden Text enthält.

      

(5)    Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
  4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Artikel 2

Die vorstehende Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig treten § 7 (1) und (5) in der bisherigen Fassung außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Hohenstein, den 12.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein

Daniel Bauer, Bürgermeister


ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG DER GEMEINDE HOHENSTEIN (RHEINGAU-TAUNUS-KREIS)

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung Hohenstein am 09.12.2024 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1

Verdienstausfall

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 12,- EUR pro Stunde der Tätigkeit der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im übrigen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. Ein geringfügiges Einkommen ist nur dann anzunehmen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme durch die Erwerbstätigkeit weniger als einen halben Tag ausmacht.

(3) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

§ 2

Fahrkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.

 Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemißt sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge.

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3

Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Satzung oder Gesetzes angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind folgende Aufwandsentschädigungen:

– Mitglieder der Gemeindevertretung  EUR 23,- 

– Mitglieder Gemeindevorstand bei Teilnahme Gemeindevertretung EUR 23,- 

– Mitglieder der Ortsbeiräte EUR 12,- 

– Mitglieder Gemeindevorstand bei Teilnahme Ortsbeiräte (Zuordnung) EUR 12,- 

– Mitglieder Grundstückskommission EUR 23,- 

– Mitglieder Ausschüsse EUR 23,- 

– Ortsvorsteher bei Teilnahme Grundstückskommission EUR 23,- 

– Mitglieder Arbeitskreise  EUR 23,- 

– zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Vertreter/innen von

  Bevölkerungsgruppen EUR 12,- 

– sachkundige Einwohner/innen als Mitglieder einer Kommission EUR 12,- 

– zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene sachverständige EUR 12,- 

 

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für:

– die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung  EUR 58,- 

– stellvertretende Vorsitzende der Gemeindevertretung, wenn sie die

  Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden länger als einen Monat vertreten EUR 58,- 

– Fraktionsvorsitzende EUR 35,- 

– Ausschussvorsitzende EUR 35,- 

– die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher

– in Ortsteilen mit 5 Ortsbeiratsmitgliedern EUR 76,- 

– in Ortsteilen mit 7 Ortsbeiratsmitgliedern  EUR 87,- 

 

– Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für die Abgeltung ihres

Aufwandes eine Pauschale in Höhe von EUR 58,- 

 

     Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

 

(3) Wer die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister vertritt, erhält für die Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs.2 eine Aufwandsentschädigung von 35,- EUR je Kalendertag.

 

(4)Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige tätigkeiten am selben Tage ist auf das Zweifache des in Abs. 1 genannten Betrages begrenzt.

 

(5) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhung nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

§ 4

Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige – mit Ausnahme der Mitglieder der Ortsbeiräte – erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles in Höhe von 23,- Euro pro Sitzung und der Fahrkosten gemäß §§ 1 und 2 sowie Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 1.

 

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Absatz 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 12 Sitzungen pro Jahr begrenzt, Meldung erfolgt halbjährlich an die Verwaltung durch den Fraktionsvorsitzenden.

 § 5

Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Gemeindevertretung, der Ortsbeiräte, Beigeordnete und sonstige ehrenamtlich tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

     Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

 § 6

Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)Die Ansprüche auf die in den §§ 1 bis 3 und 5 geregelten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Hohenstein vom 01.01.2020 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenstein, den 12.12.2024                                                                 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein

 Daniel Bauer, Bürgermeister


Gemeindeverwaltung Hohenstein geschlossen

 Gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes vom 11. September ist das Rathaus und der Bauhof der Gemeinde Hohenstein in der Zeit vom 23. Dezember 2024 bis einschließlich 01. Januar 2025 geschlossen.

In dringenden Fällen (Notfällen) sind die Mitarbeiter aus dem Bereich Friedhofsamt und Bauhof wie folgt telefonisch erreichbar:

Friedhofsamt:  Frau Elke Barth, Telefon 0151-67755505

Bauhof: Herr Ralf Guckes, Telefon 0160-3635061

Am 02. Januar 2025 stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Hohenstein wieder zu den gewohnten Sprech- und Öffnungszeiten, zur Verfügung.

Hohenstein, 12. September 2024

Daniel Bauer, Bürgermeister