Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hohenstein

Jagdgenossenschaft Hohenstein-Hennethal

Einladung
Am Donnerstag, den 27.04.2023 findet um 19.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Hennethal eine Jagdgenossenschaftsversammlung für den Jagdbezirk Hennethal statt, zu der hiermit eingeladen wird.
Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung durch den Jagdvorsteher
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Bericht des Jagdvorstandes
4. Bericht des Kassierers
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Jagdvorstandes
7. (Nach-) Wahl des Kassierers
8. Wahl der Kassenprüfer
9. Verwendung der Jagdpacht 2022/23
10. Verschiedenes, Wünsche und Anträge

Jagdgenosse ist jeder Eigentümer von bejagbaren Grundstücken des Jagdbezirks Hennethal. Jeder Jagdgenosse kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten.

Hohenstein-Hennethal, 27.03.2023
Jagdgenossenschaft Hohenstein-Hennethal


gez. Rainer Emmel, Jagdvorsteher


Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn
– Flurbereinigungsbehörde –

Berner Straße 11,
65552 Limburg a. d. Lahn
Tel.-Nr.: 0611/535-6000, Fax-Nr.: 0611/327605-600
E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-LM-05-19-36-01-B0001#004


Flurbereinigungsverfahren Hohenstein-Strinz-Margarethä
Verfahrens-Nr.: F1936

2. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 14.12.2010 im Flurbereinigungsverfahren Hohenstein-Strinz-Margarethä wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung von Grundstücken geändert.
Die Verfahrensziele werden nicht geändert.

2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 440 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 1,18 ha. Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
Gemarkung Hennethal Flur 37, Flurstück 4
Gemarkung Strinz-Margarethä Flur 30, Flurstücke 8, 15, 17
Flur 36, Flurstück 32/1
Flur 38, Flurstück 38
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte und den Gebietskarten Teil 1 bis 4 kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.

3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.

4. Flurbereinigungsbehörde Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Berner Straße 11 in 65552 Limburg a. d. Lahn. Die Flurbereinigungsbehörde ist erreichbar per Telefon unter 0611/535-6000, per Fax unter 0611/327605-600 oder per E-Mail unter info.afb-limburg@hvbg.hessen.de .

5. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grund-stücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungs-gebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhalts-kosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG ist ab der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:
1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbe-reinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs-verfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

8. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

9. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Hohen-stein und in den angrenzenden Gemeinden Aarbergen, Bad Schwalbach, Heidenrod, Hünstetten und Taunusstein öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung sowie die Gebietsübersichts-karte und die Gebietskarten gem. § 6 Abs. 2 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Hohenstein, Schwalbacher Straße 1, 65329 Hohenstein während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind der Änderungsbeschluss sowie die Gebietsübersichts-karte und die Gebietskarte über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/F1936 abrufbar.

Gründe
Das Flurstück in der Gemarkung Strinz-Margarethä, Flur 36, Nummer 32/1 wird aus verwaltungsinternen Gründen zugezogen, es fehlte bei der Aufzählung im Flurbereinigungsbeschluss vom 14.12.2010. Die Flurstücke in der Gemarkung Strinz-Margarethä, Flur 30, Nummer 8, 15, 17 und in der Gemarkung Hennethal, Flur 37, Nummer 4 werden zugezogen, um Eigentumsverhältnisse zu arrondieren und um der Gemeinde Hohenstein den Besitz von weiteren gewässernahen Flächen zu ermöglichen. Das Flurstück, Flur 38, Nummer 38 in der Gemarkung Strinz-Margarethä wird zugezogen, um einen Teil des zu entwidmenden „Mühlgrabens“ im Bereich der Ortslage in den Besitz der Gemeinde Hohenstein zu bringen.
Für die zugezogenen Flächen wird die festgestellte Wertermittlung angehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
– Flurbereinigungsbehörde –
Berner Straße 11 in 65552 Limburg a. d. Lahn
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
– Obere Flurbereinigungsbehörde –
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.


Limburg, den 03.04.2023
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
– Flurbereinigungsbehörde –
gez. M. John (Amtsleiter)