Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24, S.1f), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember .2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 9. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 71), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in der Sitzung am 9. Februar 2026 folgende
Änderung der Entwässerungssatzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,50 EUR jährlich erhoben.
§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,65 EUR.
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben – bei vorhandenen Teilströmen in diesen – ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,65 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB : 600 + 0,5
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Artikel 2
Artikel 1 tritt am 01. Januar 2026 in Kraft, gleichzeitig treten §§ 24 und 26 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hohenstein, 9. Februar 2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein
Patrick Berghüser, Bürgermeister
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24, S.1f), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember .2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in der Sitzung am 9. Februar 2026 folgende
ÄNDERUNG DER WASSERVERSORGUNGSSATZUNG
beschlossen:
Artikel 1
§ 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 27 Benutzungsgebühren
(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 3,87 EUR. Sie enthält nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.
Artikel 2
Artikel 1 tritt am 01. Januar 2026 in Kraft, gleichzeitig tritt § 27 in der bisherigen Fassung außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hohenstein, 9. Februar 2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein
Patrick Berghüser, Bürgermeister
Hohenstein, 18.02.2026
E i n l a d u n g
Am Mittwoch, dem 25.02.2026, 19:30 Uhr findet in der Landgasthof Wiesenmühle Burg-Hohenstein eine öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Burg-Hohenstein statt, zu der Sie geladen werden.
gez. Nicole Lustermann, Ortsvorsteherin des Ortsbeirates Burg-Hohenstein
Tagesordnung
- Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Bericht der Ortsvorsteherin
- Bericht des Bürgermeisters
- Kommunalwahl 15.03.2026 – Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
- Offene Punkte und Übergabe, konstituierende Sitzung des Ortsbeirates
- Sachstand Änderung der Verkehrsführung Neuer Weg/Schlossbrücke
- Sonstiges (u. a. Erfahrungsberichte “altes Klinkerwerk”)
Gemeindeverwaltung Hohenstein geschlossen
Gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes vom 28. Januar 2026 ist das Rathaus der Gemeinde Hohenstein aufgrund Auszählung für die Kommunalwahl in der Zeit vom 16. bis 18. März 2026 geschlossen.
Hohenstein, 2. Februar 2026
Patrick Berghüser, Bürgermeister

