Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hohenstein

Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Hohenstein am 15. März 2026

  1. Am 15. März 2026 finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl sowie die Ortsbeiratswahlen statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlschein-anträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.
  2. Die Gemeinde Hohenstein ist in folgende sieben allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Nr.       Ortsteil                                   Lage des Wahlraumes

1          Breithardt                                Alte Schule – Grüner Raum, Langgasse 43

2          Burg-Hohenstein                    Gemeindehalle, Schloßbrücke 28

3          Holzhausen ü. Aar                 Dorfgemeinschaftshaus, Am Kindergarten 3

4          Strinz-Margarethä                  Aubachhalle, Wiesenweg 1

5          Born                                        Bürgerhaus, Mühlenbergstraße 21

6          Hennethal                               Dorfgemeinschaftshaus, Am Dorfgemeinschaftshaus 2

  1.         Steckenroth                    Haus des Dorfes – Vereinsraum-, Friedenstraße 2

Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde im Rathaus –Bürgerbüro-, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein zur Einsichtnahme aus.

  1. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird an den Werktagen in der Zeit vom 23. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde, Rathaus, Schwalbacher Str. 1, Bürgerbüro, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27. Februar 2026 bis 11:30 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeindebehörde, Rathaus, Schwalbacher Str. 1, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22. Februar 2026 beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 21. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

– in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

– nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 23. Februar 2026 oder die Einspruchsfrist bis zum 27. Februar 2026 versäumt haben,

b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

– in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13. März 2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

– nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:

  • Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,

Ferner:

  • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und
  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.

4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten

  • bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahl in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich der Beruf, das Geburtsjahr und die Gemeinde der Hauptwohnung, sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
  • bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin oder jeden Bewerber.
  • Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung / der Kreistag / der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat. Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:
  • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
  • Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhalten jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt. Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden.

4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.

  1. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.1 Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus, Sitzungsraum, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, zusammen.

5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke zuständig und treten am 16. März 2026 um 9:00 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

Auszählungswahlvorstand 1 – Wahlbezirk: 03 Holzhausen ü. Aar –

Rathaus, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, Zimmer Nr.: 2.01

 

Auszählungswahlvorstand 2 – Wahlbezirke: -01 Breithardt und 02 Burg-Hohenstein

Rathaus, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, Zimmer Nr.:1.03

 

Auszählungswahlvorstand 3 – Briefwahlbezirk –

Rathaus, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, Zimmer Nr.: 0.01

 

Auszählungswahlvorstand 4 – Wahlbezirke: 04 Strinz-Margarethä und 05 Born

Rathaus, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, Zimmer Nr.: 1.10

 

Auszählungswahlvorstand 5 – Wahlbezirke: 06 Hennethal und 07 Steckenroth

Rathaus, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, Zimmer Nr.: 2.04

 

Falls die Ergebnisermittlung am 16. März 2026 nicht abgeschlossen werden kann, vertagt sich der Auszählungswahlvorstand am Ende der Sitzung auf den Folgetag.

  1. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

  1. Amtliche Musterstimmzettel für die Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahl, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind im Rathaus, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein im Erdgeschoss -Bürgerbüro, erhältlich.

Sie dienen lediglich zur Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief eingelegt werden.

 

Hohenstein, 09.02.2026

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Hohenstein

Im Auftrag

Tatjana Jadatz

Bes. Gemeindewahlleiterin


Hohenstein, 09.02.2026

E i n l a d u n g

Am Donnerstag, dem 19.02.2026, 19:30 Uhr findet im Clubraum des Bürgerhauses Born eine öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Born statt, zu der Sie geladen werden.

gez. Barbara Wieder, Ortsvorsteherin des Ortsbeirates Born

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung des Protokolls vom 18.11.2025
  3. Bericht der Ortsvorsteherin
  4. Bericht des Bürgermeisters
  5. Urnenwand
  6. Ablagerung von Pferdemist auf öffentlichem Gelände im Wasserschutzgebiet
  7. Unfallgefahrenschwerpunkt und fliegender Plastikmüll Firma Remondis
  8. Abfuhr der Gelben Tonnen nach Wechsel des Entsorgers
  9. Zustand der gemeindlichen Straßen nach dem Winterfrost
  10. Zustand Feldwege
  11. Sachstände
    11.1 Rückbau Bushaltestelle 
    11.2.    Abmontierte Schwellen “In der Hohl”                                              

12.       Verschiedenes           


Hohenstein, 09.02.2026

E i n l a d u n g

Am Donnerstag, dem 26.02.2026, 18:30 Uhr findet im Dorfgemeinschaftshaus Holzhausen eine öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Holzhausen statt, zu der Sie geladen werden.

gez. Klaus Kircher, Ortsvorsteher

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bericht des Ortsvorstehers
  3. Bericht des Bürgermeisters
  4. Kandidaten Holdesser Bürgerliste für die Ortsbeiratswahl
  5. Kegelbahn im DGH – wie gehts damit weiter?
  6. Sachstand Glasfaser
  7. Tag der Hof- und Garagenflohmärkte in Holdesse 2026
  8. Weitere offene Themen aus der Vergangenheit
  9. Verschiedenes

Einladung zur gemeinsamen Jahreshauptversammlung

Gemäß § 17 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hohenstein und gemäß § 10 der Vereinssatzung des Fördervereins der Feuerwehr Holzhausen e.V. wird hiermit zur gemeinsamen Jahreshauptversammlung am Freitag, den 06.03.2026 um 19:30 Uhr in das Feuerwehrgerätehaus Holzhausen eingeladen.

Tagesordnung  A             (nach Gemeindesatzung) 

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Totengedenken
3. Bericht des Wehrführers
4.
Bericht aus der Jugendfeuerwehr
5.
Bericht aus der Kinderfeuerwehr
6. Grußwort der Gäste
7.
Beförderungen, Ehrungen                        

Tagesordnung  B             (nach Vereinssatzung) 
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Totengedenken
3. Bericht des Vereinsvorsitzenden
4.
Bericht des Kassierers
5.
Bericht der Kassenprüfer
6.
Entlastung des Vorstandes
7.
Wahlen
7.1. Wahl der Kassenprüfer für 2026

Wünsche und Anträge zur Tagesordnung sind bis zum 01.03.2026 schriftlich dem Wehrführer oder Vereinsvorsitzenden mitzuteilen.

Aktive und Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung werden um Erscheinen in Dienstkleidung gebeten.

Kai Kircher (Wehrführer)
Cornelius Brandau (Vereinsvorsitzender)


Hohenstein, 04.02.2026

E i n l a d u n g

Am Montag, dem 23.02.2026, 20:00 Uhr findet im Clubraum der Aubachhalle Strinz-Margarethä eine öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Strinz-Margarethä statt, zu der Sie geladen werden.

gez. Edith Karls, Ortsvorsteherin des Ortsbeirates Strinz-Margarethä

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bericht der Ortsvorsteherin
  3. Berichte der Ortsbeirats-Mitglieder
  4. Bericht des Bürgermeisters
  5. Sachstand Kameras am Dorfautomaten
  6. Sachstand Kläranlage
  7. Sachstand Windkraft in Hohenstein und Windkraftanlage in Strinz-Margarethä
  8. Verschiedenes

Bürgerfragestunde im Anschluss an die Sitzung


 

Gemeindeverwaltung Hohenstein geschlossen

Gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes vom 28. Januar 2026 ist das Rathaus der Gemeinde Hohenstein aufgrund Auszählung für die Kommunalwahl in der Zeit vom 16. bis 18. März 2026 geschlossen.

Hohenstein, 2. Februar 2026

Patrick Berghüser,  Bürgermeister


Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Burg-Hohenstein e.V.

Gemäß § 14 der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hohenstein und gemäß der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Burg-Hohenstein e.V. laden wir zur Jahreshauptversammlung des Geschäftsjahres 2025 am

Freitag, 06.03.2026 um 19:30 Uhr in den Landgasthof Wiesenmühle, Aarstraße 3, 65329 Hohenstein herzlich ein.

Die Versammlung besteht aus:

A: Feuerwehrversammlung gemäß Ortssatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hohenstein
B: Vereinsversammlung gemäß Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Burg-Hohenstein e.V.

Tagesordnung

A: Feuerwehrversammlung

  1. Begrüßung
  2. Totenehrung
  3. Wahl des Protokollführers / Protokollführerin
  4. Bericht des Wehrführers
  5. Bericht des Jugendwartes
  6. Bericht der Kinderfeuerwehrwartin
  7. Grußwort der Gäste
  8. Beförderungen / Ehrungen
  9. Verschiedenes

B: Vereinsversammlung

  1. Begrüßung und Bericht des Vorsitzenden
  2. Bericht des Kassierers
  3. Bericht der Kassenprüfer mit Antragstellung auf Abstimmung zur Entlastung des gesamten Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer / Kassenprüferin
  5. Ehrungen
  6. Verschiedenes

(Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.)

Hohenstein, 04.02.2026

Freiwillige Feuerwehr Hohenstein
Burg-Hohenstein 
Matthias Reimann
Wehrführer

Freiwillige Feuerwehr Burg-Hohenstein e.V.
Holger Classen
1. Vorsitzender