Jagdgenossenschaft Hohenstein-Born
Am Donnerstag, den 15.01.2026 findet im Bürgerhaus in Hohenstein-Born die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Born statt. Beginn: 19.00 Uhr
Tagesordnung:
- Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Kassenbericht des Notjagdvorstandes
- Entlastung des Notjagdvorstandes
- Neuwahl des gesamten Jagdvorstandes
- Verschiedenes
Es wird darauf hingewiesen, dass nur diese Einladung ergeht und lediglich Jagdgenossen oder deren Bevollmächtigte sowie durch den Gemeindevorstand persönlich geladene Gäste Zutritt haben. Es wird gebeten, dass Flächenänderungen zum Jagdkataster zeitnah dem Ordnungsamt der Gemeinde Hohenstein anzuzeigen sind.
Stimmrecht der Genossen gem. § 6 Abs. 3 der Satzung: Jeder Genosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht (max. 2 Vollmachten) versehenen anderen Jagdgenossen oder Ehegatten oder volljährigen Verwandten ersten Grades ausüben lassen.
Gültige Vordrucke sind bei der Gemeinde Hohenstein (Ordnungsamt) erhältlich.
65329 Hohenstein, 23. Dezember 2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein als Kommissarischer Jagdvorstand
Kinderfeuerwehrordnung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein
§ 1 GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die in dieser Kinderfeuerwehrordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2 Name, Wesen, Aufsicht
(1) Die Kinderfeuerwehr ist die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein. Sie gliedert sich in die Kinderfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren. Sie führen folgende Bezeichnungen:
Kinderfeuerwehr Hohenstein-Born
Kinderfeuerwehr Hohenstein-Breithardt
Kinderfeuerwehr Hohenstein-Burg-Hohenstein
Kinderfeuerwehr Hohenstein-Hennethal
Kinderfeuerwehr Hohenstein-Holzhausen
Kinderfeuerwehr Hohenstein-Steckenroth
Kinderfeuerwehr Hohenstein-Strinz-Margarethä
Die Kinderfeuerwehren der Ortsteilfeuerwehren dürfen sich Zusatznamen geben, die vor dem Ortsteilnamen eingefügt werden. Über diese entscheidet der Gemeindebrandinspektor (im Folgenden GBI genannt) nach Vorschlag des örtlichen Kinderfeuerwehrausschusses.
Die Kinderfeuerwehren gestalten ihre Aktivitäten nach dem Inhalt dieser Kinderfeuerwehrordnung.
(2) Die Kinderfeuerwehren unterstehen der Aufsicht des Wehrführers der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, der sich des Kinderfeuerwehrwartes als Leiter der Kinderfeuerwehr bedient; § 12 Abs. 1 und 10 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) bleiben unberührt. Die Rechte und Pflichten des Wehrführers nach dieser Kinderfeuerwehrordnung gelten für den stellvertretenden Wehrführer entsprechend.
§ 3 ZIELE UND PÄDAGOGISCHE ARBEIT
(1) Die Kinderfeuerwehren wollen die Kinder zu tätiger Nächstenliebe anregen. Sie stehen für die Werte Teamwork, Respekt, Gleichbehandlung, Inklusion, Hilfsbereitschaft und Toleranz. Die Kinderfeuerwehren wollen das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern fördern.
(2) Die Kinderfeuerwehren fordern von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
(3) Die Kinderfeuerwehren setzen sich für die UN-Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 ein. Hierbei wird der Schwerpunkt auf die zehn Grundrechte für Kinder gelegt.
(4) Die pädagogische Arbeit in den Kinderfeuerwehren richtet sich nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M-II B 6-52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes dafür zuständiges Ministerium. Bei der pädagogischen Arbeit werden im Umgang mit den Kindern die Regelungen und Verpflichtungen, welche sich aus dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sowie dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) als auch aus dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ergeben, berücksichtigt.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Den Kinderfeuerwehren können Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr angehören, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein haben.
(2) Das Aufnahmeverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Die Mitglieder sollen in der Kinderfeuerwehr des Ortsteils, in dem ihr Wohnsitz liegt, tätig sein. Ausnahmen hiervon erfolgen in Absprache mit den Kinderfeuerwehrwarten der betroffenen Ortsteilfeuerwehren und dem Gemeindekinderfeuerwehrwart. Die Mitgliedschaft von Personen, deren Wohnsitz in einer anderen Kommune liegt, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(3) Bei der ersten Gruppenstunde bzw. Veranstaltung der Kinderfeuerwehr, an der ein potenzielles neues Mitglied der Kinderfeuerwehr teilnimmt, hat ein gesetzlicher Vertreter des Kindes persönlich anwesend zu sein, um ein Einführungsgespräch mit einem Mitglied des Kinderfeuerwehrausschusses nach § 7 zu führen. In diesem Gespräch ist der gesetzliche Vertreter über die Inhalte, Ziele und Rahmenbedingungen der Kinderfeuerwehr zu informieren.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN
(1) Jedes Kinderfeuerwehrmitglied hat das Recht:
- a) bei der Gestaltung und Umsetzung der Aktivitäten der Kinderfeuerwehr in dem vom Kinderfeuerwehrwart vorgegebenen Rahmen aktiv mitzuwirken,
- b) auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers,
- c) in eigener Sache durch seine gesetzlichen Vertreter gehört zu
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- a) an den Veranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- b) die ihm anvertrauten Gegenstände pfleglich zu behandeln und bestimmungsgemäß zu benutzen,
- c) die im Rahmen dieser Kinderfeuerwehrordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen,
- d) die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern und
- e) die Werte der Hessischen Kinderfeuerwehr zu respektieren und zu
§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT IN DER KINDERFEUERWEHR
(1) Die Mitgliedschaft in den Kinderfeuerwehren endet mit:
- a) der Vollendung des Lebensjahres,
- b) dem Austritt,
- c) dem Ausschluss oder
- d) der Beendigung aus anderen Gründen.
(2) Das Austrittsverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Der Austritt ist durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären.
(3) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des GBI einen Angehörigen der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Kinderfeuerwehrausschusses der betroffenen Kinderfeuerwehr – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Kinderfeuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen durch seine gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtige Gründe im vorgenannten Sinne sind insbesondere die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten, das aktive Eintreten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die unentschuldigte Nichtteilnahme an Veranstaltungen über einen Zeitraum von sechs Monaten.
§ 7 KINDERFEUERWEHRAUSSCHUSS
(1) Auf Ortsteilebene wird jeweils ein Kinderfeuerwehrausschuss als Organ der Kinderfeuerwehr gebildet.
(2) Der Kinderfeuerwehrausschuss besteht aus:
- dem Kinderfeuerwehrwart,
- dem stellvertretenden Kinderfeuerwehrwart und
- allen weiteren Betreuern der Kinderfeuerwehr.
(3) Aufgaben des Kinderfeuerwehrausschusses sind:
- a) die Beratung über den Ausschluss von Kinderfeuerwehrmitgliedern,
- b) die Planung und Gestaltung der fachlichen und allgemeinen Arbeit in der Kinderfeuerwehr und
- c) die Aufstellung eines Veranstaltungsplanes.
(4) Der Wehrführer des entsprechenden Ortsteils sowie sein Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Kinderfeuerwehrausschusses teilnehmen. Sie sind mindestens eine Woche im Voraus über eine angesetzte Sitzung zu informieren.
§ 8 KINDERFEUERWEHRWART UND STELLVERTRETER
(1) Der Kinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart, führt die Kinderfeuerwehr unter der Aufsicht des Wehrführers.
(2) Der Kinderfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen. Sofern der Kinderfeuerwehrwart oder sein Stellvertreter nicht als aktive Einsatzkräfte tätig sind, erfolgt ihre Aufnahme in die Einsatzabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung als Fachberater. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst besteht nicht. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der Kinderfeuerwehr. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen für Angehörige der Einsatzabteilung.
(3) Der Kinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart, ist vollwertiges Mitglied im Feuerwehrausschuss nach § 15 der Feuerwehrsatzung.
(4) Der Kinderfeuerwehrwart und der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart werden durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung nach § 17 der Feuerwehrsatzung gewählt.
(5) Der Kinderfeuerwehrwart ist verantwortlich für die korrekte, zeitnahe und vollständige Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches.
§ 9 BETREUER der KINDERFEUERWEHR
(1) Die Betreuer der Kinderfeuerwehr unterstützen den Kinderfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(2) Die Betreuer der Kinderfeuerwehr müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und müssen Mitglied der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr sein. Sofern die Betreuer der Kinderfeuerwehr nicht als aktive Einsatzkräfte tätig sind, erfolgt ihre Aufnahme in die Einsatzabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung als Fachberater. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst besteht nicht. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der Kinderfeuerwehr. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen für Angehörige der Einsatzabteilung. Nicht voll geschäftsfähige Betreuer benötigen zur Ausübung der Tätigkeit die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Betreuer der Kinderfeuerwehr werden vom Kinderfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter eingesetzt.
§ 10 Aufsicht und Teilnahme an GRUPPENSTUNDEN und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr
(1) Alle Gruppenstunden und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr sind durch mindestens zwei aufsichtspflichtige Personen zu betreuen.
(2) Bei allen Gruppenstunden und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr hat mindestens ein volljähriges Mitglied des örtlichen Kinderfeuerwehrausschusses anwesend zu sein. Ist dies nicht gewährleistet, ist die Gruppenstunde bzw. die Veranstaltung der Kinderfeuerwehr abzusagen.
(3) Zur Beaufsichtigung der Mitglieder der Kinderfeuerwehr können nach vorheriger Absprache auch Mitglieder der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung herangezogen werden. Mitglieder der Jugendfeuerwehr, die nach Satz 1 zur Aufsicht herangezogen werden, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenso können die gesetzlichen Vertreter der Kinderfeuerwehrmitglieder nach Absprache unterstützend tätig werden.
§ 11 GEMEINDEKINDERFEUERWEHRLEITUNG
(1) Die Kinderfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren bilden auf Gemeindeebene die Gemeindekinderfeuerwehrleitung als gemeinsames Organ.
(2) Die Gemeindekinderfeuerwehrleitung besteht aus:
- dem Gemeindekinderfeuerwehrwart,
- dem stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwart,
- den Kinderfeuerwehrwarten der einzelnen Kinderfeuerwehren,
- den stellvertretenden Kinderfeuerwehrwarten der einzelnen Kinderfeuerwehren und
- den Betreuern der einzelnen Kinderfeuerwehren.
(3) Aufgaben der Gemeindekinderfeuerwehrleitung sind:
- a) Erarbeitung von jeweils einem gemeinsamen Kandidatenvorschlag für die Wahl des Gemeindekinderfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwartes bei anstehenden Wahlen an der gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 16 der Feuerwehrsatzung,
- b) Planung und Durchführung gemeinsamer Ausbildung und Veranstaltungen und
- c) Zusammenarbeit mit der Kreiskinderfeuerwehr.
(4) Über die Sitzungen der Gemeindekinderfeuerwehrleitung (GKF-Sitzungen) ist ein Protokoll zu verfassen, das spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung an die Gemeindekinderfeuerwehrleitung sowie den GBI und seine Stellvertreter zu übermitteln ist.
(5) Der GBI und seine Stellvertreter können jederzeit an den GKF-Sitzungen teilnehmen. Sie sind mindestens eine Woche im Voraus über eine anstehende GKF-Sitzung zu informieren.
§ 12 GEMEINDEKINDERFEUERWEHRWART
(1) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart, vertritt die Interessen der Kinderfeuerwehren auf Gemeindeebene gegenüber dem GBI und koordiniert gemeinsame Belange der Kinderfeuerwehren der Ortsteilfeuerwehren sowie die Grundsätze der pädagogischen Arbeit im Sinne von § 3.
(2) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung oder Alters- und Ehrenabteilung einer Ortsteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen. Sofern der Gemeindekinderfeuerwehrwart oder sein Stellvertreter nicht als aktive Einsatzkräfte tätig sind, erfolgt ihre Aufnahme in die Einsatzabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung als Fachberater. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst besteht nicht. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der Kinderfeuerwehr. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen für Angehörige der Einsatzabteilung.
(3) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart, hat Sitz und Stimme im Wehrführerausschuss nach § 14 der Feuerwehrsatzung.
(4) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart und der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart werden von der Gemeindekinderfeuerwehrleitung nach § 11 Abs. 3 a vorgeschlagen und durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 16 der Feuerwehrsatzung gewählt.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Diese Kinderfeuerwehrordnung wurde von der Gemeindekinderfeuerwehrleitung am 02.09.2025 beschlossen.
(2) Sie wurde von der Gemeindevertretung am 15.12.2025 bestätigt und ist Bestandteil der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein.
(3) Diese Kinderfeuerwehrordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Kinderfeuerwehrordnung wird hiermit ausgefertigt:
Hohenstein, den 22.12.2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein
Patrick Berghüser, Bürgermeister
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein – Strinz-Margarethä
Einladung
Gemäß der Ortsatzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hohenstein und der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteils Strinz-Margarethä findet am Samstag, 24. Januar 2026, um 19 Uhr im Feuerwehrgerätehaus, in Strinz-Margarethä, die diesjährige Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Alters- und Ehrenabteilung und alle fördernde Mitglieder eingeladen werden.
Die Tagesordnung setzt sich zusammen aus:
Tagesordnung I
(öffentlich-rechtliche Einrichtung)
- Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Totenehrung
- Jahresbericht des Wehrführers
- Jahresbericht des Jugendfeuerwehrwartes
- Jahresbericht für die Kinderfeuerwehr
- Grußworte
- Beförderungen
- Wahlen
8.1 Wahl eines Wahlausschusses
8.2 Ergänzungswahl des stellv. Kinderfeuerwehrwartes - Jahresplanung 2026
- Wünsche, Anträge und Verschiedenes
Tagesordnung II
(Freiwillige Feuerwehr e. V.)
- Jahresbericht des Vorsitzenden
- Kassenbericht des Kassierers
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Jahresplanung 2026
- Wünsche, Anträge und Verschiedenes
Hohenstein, den 15.12.2025
Kevin-Gene Weiß, Wehrführer
Thorben Meyer, Vereinsvorsitzender
Hohenstein, 04.12.2025
E i n l a d u n g
Am Mittwoch, dem 14.01.2026, 19:30 Uhr findet in im Grünen Raum der Alten Schule des Gemeindezentrums in Breithardt öffentliche Sitzung des Wirtschaftsausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses statt, zu der Sie geladen werden.
gez. Gerold Köhler, Vorsitzender Haupt- und Finanzausschuss
gez. Werner Gebauer, Vorsitzender Wirtschaftsausschuss
Tagesordnung
- Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Zwischenstand Abwasserbehandlung
- Verschiedenes
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl der Ortsbeiräte in Hohenstein am 15. März 2026.
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Gemeindevertretung und den Wahlen zu den 7 Ortsbeiräten auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, dem 5. Januar 2026, 18.00 Uhr.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass- Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf dem Stimmzettel aufgenommen § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist ein Bewerber gegenüber der Wahlleiterin bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Hohenstein ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten/einem Abgeordneten oder Vertreterin/Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Hohenstein oder des jeweiligen Ortsteils oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Hohenstein oder des jeweiligen Ortsteils aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens 5. Januar 2026, bis 18:00 Uhr bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hohenstein Frau Tatjana Jadatz, Zimmer 0.11, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein, einzureichen.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.
Die erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger eingestellt oder bei der Wahlleiterin erhältlich.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl zum 30. September 2024 beträgt 5.846.
Die Zahl der Mandatsträger wurde in Hohenstein durch die Vertretungskörperschaft verringert. Nach § 38 Abs. 2 HGO kann durch die Hauptsatzung die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächstniedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenstein in Kraft seit 17.02.2020, sind 25 Gemeindevertreter zu wählen.
Für die 7 Ortsteile der Gemeinde Hohenstein ergeben sich folgende Zahlen der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
Breithardt 7
Burg-Hohenstein 5
Holzhausen über Aar 7
Strinz-Margarethä 7
Born 5
Hennethal 5
Steckenroth 5
Hohenstein, den 20. November 2025
Die Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hohenstein
Tatjana Jadatz
Gemeindeverwaltung geschlossen
Gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes vom 10. September ist das Rathaus und der Bauhof der Gemeinde Hohenstein in der Zeit vom 29. Dezember 2025 bis einschließlich 2. Januar 2026 geschlossen.
In dringenden Fällen (Notfällen) sind die Mitarbeiter aus dem Bereich Friedhofsamt und Bauhof wie folgt telefonisch erreichbar:
Friedhofsamt: Frau Barth, Telefon 0151-67755505
Bauhof: Herr Guckes, Telefon 0160-3635061
Am 5. Januar 2026 stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Hohenstein wieder zu den gewohnten Sprech- und Öffnungszeiten, zur Verfügung.
Hohenstein, 11. September 2025
Patrick Berghüser, Bürgermeister

