Wahlen

Hier finden Sie alle Informationen zu aktuellen Wahlen

Bürgermeisterwahl am 26.01.2025

Informationen zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Wenn Sie an der Bürgermeisterwahl durch Briefwahl teilnehmen möchten, haben Sie ab dem 16.12.2024 die Möglichkeit einen Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) zu beantragen. Die Wahlbenachrichtigungen werden Ihnen bis 04. Januar 2025 zugestellt.

Die Beantragung eines Wahlscheins (Briefwahlunterlagen) kann erfolgen:

  1. Schriftlich – durch Ausfüllen des Antrages der Wahlbenachrichtigung oder mittels formlosen Briefs an die Gemeinde Hohenstein, Schwalbacher Str. 1, 65329 Hohenstein
  2. Durch Email an: jadatz@hohenstein-hessen.de
  3. der Link zur Wahlscheinbeantragung über das Internet für die Gemeinde Hohenstein lautet: https://wahlschein.ekom21.de/IWS/start.do?mb=6439006
  4. Per Fax 06120-2940
  5. Durch persönliches Erscheinen beim Wahlamt (Sie können dort ggf. auch direkt wählen)
  6. Durch eine beauftragte Person (ausschließlich nur mit schriftlicher Vollmacht und für höchstens 4 Personen)

Die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Telefon ist nicht möglich!

Sofern Sie bis zum 04.01.2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie im Zeitraum 06.01. bis 10.01.2025 Ihr Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis wahrnehmen und Ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis durch das Wahlbüro prüfen lassen.

Für alle Fragen rund um das Thema Wahlen stehen wir unter 06120-2920 (tatjana.jadatz@hohenstein-hessen.de) oder -2926 (katja.machalsky@hohenstein-hessen.de) zur Verfügung. Machen Sie bitte von Ihrem Wahlrecht Gebrauch.

Gehen Sie wählen!

Das Wahlbüro ist um die Feiertage wie folgt besetzt:

Am 23.12.2024 von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Am 27.12.2024 von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Am 30.12.2024 von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr


Wahlbekanntmachung für die Direktwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenstein am 26.01.2025

  1. Die Direktwahl des Bürgermeisters dauert von 8:00 bis 18:00

Die Gemeinde ist in 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05.01.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Wahlamt, Schwalbacher Str. 1, Zimmer 0.11 und Zimmer 0.15, 65329 Hohenstein zur Einsichtnahme aus.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 01. bis zum 10.01.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Wahlamt, Schwalbacher Str. 1, Zimmer 0.11 und Zimmer 0.15, 65329 Hohenstein für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 10.01.2025 bis 11:30 Uhr, beim Gemeindevorstand Schwalbacher Str. 1, Zimmer 0.11 und Zimmer 0.15, 65329 Hohenstein Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 05.01.2025 beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 05.01.2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 05.01.2025 oder die Einspruchsfrist bis zum 10.01.2025 versäumt haben, wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

b. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 24.01.2025, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen weiß-gräulichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen rosa Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

und

  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr in 65329 Hohenstein, Schwalbacher Str. 1, Sitzungsraum zusammen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 09.02.2025 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

  1. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Hohenstein, 16.12.2024

Tatjana Jadatz, Bes. Gemeindewahlleiterin

 


Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und AUFFORDERUNG zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (m, w, divers) der Gemeinde Hohenstein, am 26.01.2025

  1. In der Gemeinde Hohenstein ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet.

Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 30.04.2025. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

  1. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung am 26.01.2025, eine evtl. Stichwahl am 09.02.2025 statt.

  2. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO – bzw. nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung – HKO – vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO bzw. nach § 23 HKO von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familienname als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass -, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stell- vertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahl- zeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Zahl der Gemeindevertretung beträgt 25 Mitglieder.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson/die stellvertretende Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 18.11.2024 bis 18:00 Uhr schriftlich bei der

Gemeindewahlleiterin, Gemeinde Hohenstein Schwalbacher Straße 1, 65329 Hohenstein einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung, bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.

 

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stell- vertretenden Vertrauensperson oder der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 18.11.2024

einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Hohenstein, 08.10.2024

Tatjana Jadatz, besondere Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Hohenstein


Informationen zur Bundestagswahl 

 

Am 23. Februar 2025 wird der Bundestag neu gewählt – und es wird eine außergewöhnliche Wahl. Für die Vorbereitung und Durchführung gelten verkürzte Fristen, die sich insbesondere auf die Briefwahl auswirken.

Wahlbenachrichtigungen 

Die Wahlbenachrichtigungen für die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 müssen bis 02. Februar 2025 zugestellt sein. Aber auch ohne Wahlbenachrichtigung können wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger bereits jetzt online oder formlos schriftlich einen Wahlschein beantragen, wenn sie an der Bundestagswahl per Briefwahl teilnehmen möchten. Die Wahlscheine bzw. Briefwahlunterlagen können aber erst versendet werden, sobald die Stimmzettel gedruckt und an die Kommunen verteilt wurden. Dies wird frühestens Anfang Februar der Fall sein. 

Falls Sie bis Anfang Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Gemeinde Hohenstein, Tel. 06120-2920, tatjana.jadatz@hohenstein-hessen.de, um Ihre Wahlberechtigung zu prüfen.

Gewählt werden kann durch persönliche Stimmabgabe in den Wahllokalen oder durch Briefwahl.

Briefwahl beantragen

Sie haben als wahlberechtigte/r Bürgerin und Bürger die Möglichkeit, online einen Wahlschein zur Teilnahme an der Briefwahl oder zur Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises zu beantragen.

Um Briefwahl beantragen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen sein. Darüber werden Sie mit der Zusendung einer Wahlbenachrichtigung etwa 3 Wochen vor der Wahl informiert. Auf dieser Benachrichtigungskarte der Wahlbenachrichtigung finden Sie auch die notwendigen Informationen zum Wahlbezirk und der laufenden Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und glauben, wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.

Für die Beantragung der Briefwahlunterlagen ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Dieser kann mündlich (persönlich im Wahlbüro) oder schriftlich gestellt werden. Eine Beantragung ist möglich über:

  • Antrag für einen Wahlschein → auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
  • Per Email an tatjana.jadatz@hohenstein-hessen.de
  • Wahlschein online beantragen
  • Formlos schriftlich

 

 

Sobald die Briefwahlunterlagen im Wahlbüro vorliegen, können Sie auch persönlich (unter Vorlage des Ausweises) im Wahlbüro abgeholt werden. Dies wird vermutlich frühestens ab der 6. Kalenderwoche möglich sein. Dort kann auch auf Wunsch die Briefwahl vor Ort – unter Wahrung des Wahlgeheimnisses – durchgeführt werden. Die Briefwahlunterlagen können auch für vier weitere Wahlberechtigte abgeholt werden – mit entsprechender Vollmacht. Wahlbriefe können direkt bei der Gemeinde Hohenstein abgegeben, aber auch per Post versendet werden. Dabei ist die Dauer der Postzustellung zu beachten. 

Der ausgefüllte Wahlschein muss rechtzeitig in einen Briefkasten der Deutschen Post oder im Briefkasten des Rathauses der Gemeinde Hohenstein eingeworfen werden. Auf jeden Fall müssen die Unterlagen bis zum Wahltag um 18 Uhr im Hohensteiner Rathaus angekommen sein. Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen werden nicht berücksichtigt.

Hinweise für Briefwählerinnen & -wähler vor der Wahl

In akuten Krankheitsfällen können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen auch noch kurzfristig, von Bevollmächtigten, am Wahltag selbst bis 15.00 Uhr im Wahlbüro beantragt und abgeholt werden. Bis 18 Uhr können die Wahlbriefe dann noch in den Briefkasten des Hohensteiner Rathauses eingeworfen werden. Nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr beginnt die Auszählung aller bis dahin abgegebenen Stimmen.

Öffnungszeiten des Wahlbüros:

Montag bis Freitag von 8:00 11:30 Uhr

Montag, Dienstag und Donnerstag von 13:00 bis 15:00 Uhr

Mittwoch von 15:30 bis 18:30 Uhr

Freitag den 21.02.2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr

Samstag den 22.02.2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr

Sonntag den 23.02.2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr

Briefwahlunterlagen dürfen am 22.02. und 23.02.2025 aber nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ausgestellt werden.