Fundsachen

Abteilung: Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beschreibung: Auszug aus dem Gesetz:

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein könnten, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Mitarbeiter/in:
Machalsky, Katja
06120/29-26
N. N.
06120 / 29-29
Simon, Sonja
06120 / 29-25
Jones, Jilan
06120 / 29-54