Kein Versand von Hundesteuerbescheiden 2026

In diesem Jahr werden keine jährlichen Hundesteuerbescheide von der Gemeinde Hohenstein versendet. Der Ihnen zuletzt zugesandte Bescheid ist bis zur Erteilung eines neuen Bescheids gültig. Bei jährlicher Zahlungsweise ist das Fälligkeitsdatum der 1. Juli 2026. Bei gewünschter vierteljährlicher Zahlungsweise der 15.2./15.5./15.8./15.11.2026.

Bitte denken Sie rechtzeitig an die Überweisung des jeweilig fälligen Betrages. Abbuchungsvereinbarungen bleiben natürlich bestehen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde Hohenstein unter 06120/2931 oder 06120/2941 oder unter steueramt@hohenstein-hessen.de.

Vollsperrung der K 700, „Watzhahner Straße“ in Born

Aufgrund eines Schadens an der Wasserleitung im Bereich der Watzhahner Straße 13 in Born muss die Watzhahner Straße ab sofort, bis voraussichtlich 19.01.2026 für den Verkehr voll gesperrt werden.

Eine Innerörtliche Umleitung ist ausgeschildert, der Busverkehr wird soweit es möglich ist, über die „Obergasse“ abfahren.

Vollsperrung Bohlenstraße und Neugasse in Holzhausen

Vom 12.01.2026 bis längstens 13.02.2026 erfolgt wegen Tiefbauarbeiten für die Syna im Bereich „Bohlenstraße“ zwischen Mündung L 3373 „Festerbachstraße“ und Nr. 10 sowie in der „Neugasse“ zwischen „Bohlenstraße“ und Mündung „Burggartenstraße“ eine Vollsperrung.

Die Umleitung erfolgt in beiden Richtungen über die Straßen: Festerbachstraße, Grabenstraße und Am Roten Berg.

Weihnachtsgrüße

Liebe Hohensteinerinnen und Hohensteiner,
die Adventszeit geht zu Ende, die Festtage stehen vor der Tür. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest. Genießen Sie die gemeinsamen Tage und nutzen Sie die Zeit für Ruhe und Erholung.
Mein Dank gilt der Verwaltung sowie den Mitgliedern der gemeindlichen Gremien für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Monaten. Die Weihnachtszeit bietet uns allen die Gelegenheit, kurz durchzuschnaufen und Kraft für die kommenden Aufgaben zu sammeln.
Herzliche Grüße
Ihr Bürgermeister
Patrick Berghüser

Neuer Online-Veranstaltungskalender

Möglichkeit der Eintragung durch Veranstalter

Sie sind auf der Suche nach Veranstaltungen, Konzerten oder Ausstellungen in Hohenstein? Unser neuer Online-Veranstaltungskalender ist hierfür die perfekte Plattform.

Neu ist, dass alle Gruppierungen und Vereine ihre Termine über ein einfaches Formular selbst eintragen und bewerben können. Damit sind wir einem großen Wunsch aus unseren Ortsbeiräten gefolgt.

Den Veranstaltungskalender finden Sie unter www.hohenstein-hessen.de/termine/ bzw. über das Menü unter „Aktuelles“. Ihre Veranstaltung eintragen können Sie unter https://hohenstein-hessen.de/termine/community/add/ bzw. über „Aktuelles – Veranstaltungskalender – Veranstaltung eintragen“.

Wir freuen uns über eine rege Nutzung!

Gemeindeverwaltung zwischen den Jahren geschlossen

Das Rathaus sowie der Bauhof der Gemeinde Hohenstein sind in der Zeit vom 29. Dezember 2025 bis einschließlich 02. Januar 2026 geschlossen.

In dringenden Fällen (Notfällen) sind die Mitarbeiter/innen aus dem Bereich Friedhofsamt und Bauhof wie folgt telefonisch erreichbar:

Friedhofsamt: Frau Barth, 0151-67755505
Bauhof: Herr Guckes, 0160-3635061

Am 5. Januar 2026 stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Hohenstein wieder zu den gewohnten Sprech- und Öffnungszeiten zur Verfügung.

Winterdienst – Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Kurz & Wichtig

  • Räumen: 7:00–20:00 Uhr, bei Schneefall sofort
  • Gehweg räumen:
    • Verkehrsberuhigte Bereiche: 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze
    • Sonst gemäß Satzung
  • Zugang zum Haus / zur Fahrbahn: mindestens 1,25 m freihalten
  • Einseitiger Gehweg: Räumpflicht wechselt jährlich
    • Gerade Jahreszahl: Gehwegseite
    • Ungerade Jahreszahl: gegenüberliegende Seite
  • Schnee und Eis nicht auf öffentliche Verkehrsflächen werfen
  • Streuen: Sand/Splitt; Salz nur wenig
  • Parken: Bitte auf Privatflächen parken, um den Winterdienst nicht zu behindern
  1. Wer muss räumen?

Alle Räum- und Reinigungspflichtigen müssen bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in ausreichender Breite freiräumen, sodass der Verkehr nicht stärker als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO), in denen kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

Bei unbebauten Grundstücken ist der Eigentümer für den Winterdienst verantwortlich.

  1. Straßen mit einseitigem Gehweg

Bei einseitigen Gehwegen besteht eine jährliche Wechselpflicht:

  • Gerade Jahreszahl: Eigentümer bzw. Besitzer auf der Gehwegseite
  • Ungerade Jahreszahl: Eigentümer bzw. Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite
    (§ 10 Abs. 2 StrRS)

Die maßgebliche Gehwegfläche ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung.
Bei gegenüberliegenden Grundstücken wird deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zugerechnet (§ 10 Abs. 3 StrRS).

Für jedes Hausgrundstück ist zudem ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in mindestens 1,25 m Breite freizuhalten (§ 10 Abs. 6 StrRS).

  1. Verbot: Schnee und Eis auf Straßen lagern

Es ist nicht erlaubt, Schnee oder Eis auf die Fahrbahn oder andere öffentliche Verkehrsflächen zu werfen oder dort einzulagern.

  1. Parken im Winter

Damit der Winterdienst sicher und vollständig räumen kann, bitten wir:

Bitte parken Sie Ihre Fahrzeuge auf Privatflächen, um den Winterdienst nicht zu behindern.

Wenn ein Räumfahrzeug durch ein geparktes Fahrzeug blockiert wird, kann die Räumung auf diesem Straßenabschnitt eingestellt werden, um Schäden zu vermeiden.

Besonders enge Bereiche in Strinz-Margarethä

Hier sollte nicht geparkt werden:

  • Waldstraße (Nr. 58–64)
  • Fichtenstraße (Nr. 25–39)
  • Pfalzstraße (Nr. 34–44)
  • Sonnenhang (Rundweg)

Die Verkehrsbehörde kann bei Bedarf kurzfristig Haltverbote einrichten.

  1. Geeignete Streumaterialien

Zulässige Streumittel:

  • Sand
  • Splitt
  • andere abstumpfende Materialien

Salz darf lediglich in geringen Mengen und nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.

Alle Streurückstände sind spätestens nach der Frostperiode durch die Pflichtigen zu entfernen.

  1. Räum- und Reinigungszeiten

Die Pflichten gelten:

  • täglich von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr
  • bei Schneefall ist unverzüglich zu räumen (§ 10 Abs. 10 StrRS)

Wenn kein Schnee liegt:

  • Vom 1. Oktober bis 31. März muss die Gehwegreinigung am Tag vor Sonn- und Feiertagen bis spätestens 16:00 Uhr erfolgen.
  1. Satzung einsehen

Die vollständige Straßenreinigungssatzung (StrRS) finden Sie:

  • auf der Homepage der Gemeinde Hohenstein unter Gemeinde → Satzungen → Straßenreinigungssatzung (14.03.2008)
  • oder zur Einsicht im Ordnungsamt der Gemeinde Hohenstein.