Die Allgemeinverfügung des Rheingau-Taunus-Kreises wurde nochmals ergänzt. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb sowohl des Spitzen- und Profisports im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 CoKoBeV sowie des Trainings- und Wettkampfbetriebs des Amateursports im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 CoKoBeV darf in geschlossenen Räumlichkeiten nur ohne Zuschauer und unter freiem Himmel mit maximal 100 Zuschauern durchgeführt werden. Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen sind Begleitpersonen der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer, Trainerinnen und Trainer sowie maximal zwei Aufsichtspersonen bzw. Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen, die dem Trainings- und Wettkampfbetrieb stets beiwohnen dürfen. Die zugelassenen Zuschauer sowie die Angehörigen der vorgenannten Personengruppen dürfen sich nur gemeinsam ohne Einhaltung des gebotenen Mindestabstands zwischen Personen von 1,5 Metern aufhalten, soweit ihnen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum gestattet wäre.