Winterdienst – Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Kurz & Wichtig

  • Räumen: 7:00–20:00 Uhr, bei Schneefall sofort
  • Gehweg räumen:
    • Verkehrsberuhigte Bereiche: 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze
    • Sonst gemäß Satzung
  • Zugang zum Haus / zur Fahrbahn: mindestens 1,25 m freihalten
  • Einseitiger Gehweg: Räumpflicht wechselt jährlich
    • Gerade Jahreszahl: Gehwegseite
    • Ungerade Jahreszahl: gegenüberliegende Seite
  • Schnee und Eis nicht auf öffentliche Verkehrsflächen werfen
  • Streuen: Sand/Splitt; Salz nur wenig
  • Parken: Bitte auf Privatflächen parken, um den Winterdienst nicht zu behindern
  1. Wer muss räumen?

Alle Räum- und Reinigungspflichtigen müssen bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in ausreichender Breite freiräumen, sodass der Verkehr nicht stärker als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO), in denen kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.

Bei unbebauten Grundstücken ist der Eigentümer für den Winterdienst verantwortlich.

  1. Straßen mit einseitigem Gehweg

Bei einseitigen Gehwegen besteht eine jährliche Wechselpflicht:

  • Gerade Jahreszahl: Eigentümer bzw. Besitzer auf der Gehwegseite
  • Ungerade Jahreszahl: Eigentümer bzw. Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite
    (§ 10 Abs. 2 StrRS)

Die maßgebliche Gehwegfläche ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung.
Bei gegenüberliegenden Grundstücken wird deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zugerechnet (§ 10 Abs. 3 StrRS).

Für jedes Hausgrundstück ist zudem ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in mindestens 1,25 m Breite freizuhalten (§ 10 Abs. 6 StrRS).

  1. Verbot: Schnee und Eis auf Straßen lagern

Es ist nicht erlaubt, Schnee oder Eis auf die Fahrbahn oder andere öffentliche Verkehrsflächen zu werfen oder dort einzulagern.

  1. Parken im Winter

Damit der Winterdienst sicher und vollständig räumen kann, bitten wir:

Bitte parken Sie Ihre Fahrzeuge auf Privatflächen, um den Winterdienst nicht zu behindern.

Wenn ein Räumfahrzeug durch ein geparktes Fahrzeug blockiert wird, kann die Räumung auf diesem Straßenabschnitt eingestellt werden, um Schäden zu vermeiden.

Besonders enge Bereiche in Strinz-Margarethä

Hier sollte nicht geparkt werden:

  • Waldstraße (Nr. 58–64)
  • Fichtenstraße (Nr. 25–39)
  • Pfalzstraße (Nr. 34–44)
  • Sonnenhang (Rundweg)

Die Verkehrsbehörde kann bei Bedarf kurzfristig Haltverbote einrichten.

  1. Geeignete Streumaterialien

Zulässige Streumittel:

  • Sand
  • Splitt
  • andere abstumpfende Materialien

Salz darf lediglich in geringen Mengen und nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.

Alle Streurückstände sind spätestens nach der Frostperiode durch die Pflichtigen zu entfernen.

  1. Räum- und Reinigungszeiten

Die Pflichten gelten:

  • täglich von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr
  • bei Schneefall ist unverzüglich zu räumen (§ 10 Abs. 10 StrRS)

Wenn kein Schnee liegt:

  • Vom 1. Oktober bis 31. März muss die Gehwegreinigung am Tag vor Sonn- und Feiertagen bis spätestens 16:00 Uhr erfolgen.
  1. Satzung einsehen

Die vollständige Straßenreinigungssatzung (StrRS) finden Sie:

  • auf der Homepage der Gemeinde Hohenstein unter Gemeinde → Satzungen → Straßenreinigungssatzung (14.03.2008)
  • oder zur Einsicht im Ordnungsamt der Gemeinde Hohenstein.