Feststellung zur Kommunalwahl am 15. März 2026
hier: Nachrücken in den Ortsbeirat Steckenroth
Gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung.
Der bei den Kommunalwahlen in den Ortsbeirat Steckenroth der Gemeinde Hohenstein gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag: Nr. 1 – Steckenrother für Steckenroth, (SfS)
lfd. Nr. 2, Herr Klaus Beisiegel hat mit Schreiben vom 20.04.2026 sein Mandat niedergelegt. Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Ortsbeirat Steckenroth der Gemeinde Hohenstein nachrückt:
Nr. 1 – Steckenrother für Steckenroth, (SfS)
lfd. Nr. 6, Herr Oliver Schauß, Hohenstein, 54 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Steckenroth binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG).
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin Tatjana Jadatz, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Hohenstein, 29.04.2026
Die Besondere Wahlleiterin der Gemeinde Hohenstein
Tatjana Jadatz

