Aktuell ist der Krisenstab der Gemeinde Hohenstein damit befasst, den Eltern von Kindern in unseren Kindertagesstätten eine Notbetreuungsmöglichkeit anzubieten und dies zu organisieren. Diese unterliegt soeben vom Ministerpräsidenten Volker Bouffier höchstselbst dargestellten Regelungen, die hessenweit Gültigkeit haben. Auch die uns zugegangene Allgemeinverfügung des Rheingau-Taunus-Kreises sieht diese Regelungen vor. Wir werden morgen im Laufe des Tages unsere Bemühungen fortsetzen. Wir bitten um Nachsicht, dass eine Notbetreuung voraussichtlich erst am Dienstag kommender Woche gewährleistet werden kann. Bitte richten Sie sich daher darauf ein, dass am Montag keine Betreuung ihrer Kinder, auch wenn Sie einer der nachfolgend aufgeführten Personengruppen angehörig sind, gewährleistet werden kann.
Die Kinder folgender Erziehungsberechtigter können an der Notbetreuung teilnehmen.
a) Angehörige medizinischer Berufe (insbesondere Ärzte und Ärztinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Praxispersonal, Mitarbeitende in Altenpflegehei-men und ambulanten Pflegediensten).
b) Sicherheitsrelevante Berufe (Insbesondere Polizei, Feuerwehr).
c) Angehörige kritischer Infrastruktur und Behörden (Insbesondere Standes-, Jugend-ämter, Wasser-, Abwasser-, Stromversorgung).
Die Entscheidung über die Zugehörigkeit zu den o. g. Fallgruppen und Abweichungen in sozialen Härtefällen obliegt dem Träger der Einrichtung, also der Gemeinde Hohenstein.
3. Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 13. März 2020, gilt bis einschließlich 10. April 2020.
4. Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat gem. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes keine aufschiebende Wirkung. 5. Auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.
Daniel Bauer
Bürgermeister